Historische Luftbilder

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Anwendungen für die Nutzung historischer Luftbilder

Wenn Sie für Ihr Grundstück eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts z.B. über mein ELSTER bei Ihrem Finanzamt einreichen möchten, benötigen Sie den Bodenrichtwert Ihres Grundstücks. Mit dieser Anwendung können Sie die für Grundsteuerzwecke benötigten Bodenrichtwerte auf den Stichtag 1. Januar 2022 abrufen.

Hinweis: Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (z.B. Flurstücke, die im Rahmen eines Betriebs genutzt werden oder einzelne verpachtete oder brachliegende Flurstücke) gelten im neuen Bewertungsrecht für Grundsteuerzwecke begrifflich als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Das gilt auch für die ehemaligen sog. Stückländereien. Für diese Flächen ist im Rahmen der Feststellungserklärung kein Bodenrichtwert anzugeben. In diesen Fällen ist die Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW-3) und nicht die Anlage Grundstück (GW-2) auszufüllen. Das Datenblatt des Informationsschreibens der Finanzverwaltung enthält die jeweils benötigten Angaben.

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Viewer

Hier gelangen Sie zur Anwendung „Grundsteuerviewer Saarland“

Beschreibung

Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück).

Die Bodenrichtwerte werden von den zuständigen Gutachterausschüssen ermittelt. Teilweise wurden speziell für Zwecke der Grundsteuer Werte abgeleitet (dies betrifft insbesondere Flächen mit Sondernutzungen im Außenbereich). Diese abgeleiteten Werte haben nur für die Ermittlung der Grundsteuerwerte Gültigkeit.

Die im Grundsteuerviewer abrufbaren Bodenrichtwerte sind unverändert in die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes zu übernehmen. Ausnahmen gelten nur, wenn sich Ihr Grundstück in einem zum Bodenrichtwertgrundstück abweichenden Entwicklungszustand (Bauerwartungsland oder Rohbauland) befindet. Sie können dies in Ihrer Feststellungserklärung angeben. In der Ausfüllanleitung für die Anlage Grundstück (GW2) zu der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts werden Sie dazu Erläuterungen finden. Bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts wird ein entsprechender Wertabschlag berücksichtigt.

Sollte sich Ihr Grundstück im Bereich sich deckungsgleich überlagernder Bodenrichtwertzonen befinden, so ist derjenige Bodenrichtwert anzusetzen, der für die Nutzungsart bestimmt wurde, die der Nutzungsart Ihres Grundstücks am nächsten kommt. Achten Sie darauf, dass die Bodenrichtwerte im Informations-Fenster nacheinander dargestellt werden.

Ansprechpartner für die Ermittlung der Grundsteuerwerte

Zuständigkeiten

Finanzamt Sankt Wendel (zuständig für Grundbesitz im Saarpfalz-Kreis, im Landkreis Sankt Wendel und im Landkreis Neunkirchen)
Marienstraße 27
66606 St. Wendel
E-Mail-Kontakt
Telefon: +49 6851 804-0
Fax: +49 6851 804-189