Begründung zum Gesetz

Aus Geoportal

<translate>

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Zielsetzung des Gesetzes

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. EU Nr. L 108 S.1) in Landesrecht. In der Richtlinie 2007/2/EG werden wesentliche organisatorische, technische und rechtliche Grundlagen für den Aufbau einer europäischen Geodateninfrastruktur beschrieben (vgl. Erwägungsgründe 18 bis 20; Artikel 18). Dieses im Aufbau befindliche Netzwerk stützt sich auf die nationalen Geodateninfrastrukturen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Richtlinie 2007/2/EG verlangt die Interoperabilität von Geodaten und Geodatendiensten sowie weitgehend harmonisierte Regelungen zur Lizenzierung und Erhebung von Geldleistungen, um den Zugang zu und die Verwendung von Geodaten für Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung und Wirtschaft zu vereinfachen. Wenngleich die Richtlinie 2007/2/EG durch ihren Verweis auf Artikel 175 Abs. 1 der EG-Vertrages, jetzt Artikel 192 Abs. 1 AEU-Vertrag, in den Erwägungsgründen und auch in ihrer sonstigen Zielsetzung auf umweltpolitische Anliegen abhebt, wird doch anhand der in ihren Anhängen I bis III konkretisierten Gegenständen für ihre Anwendung deutlich, dass ein weitreichendes und querschnittorientiertes Verständnis von Umweltpolitik Grundlage dieser europäischen Rechtsetzung ist. Sie berührt in ihrer Regelungswirkung nahezu alle Politikfelder. Daneben ist INSPIRE ein wesentlicher Beitrag zur Etablierung des E-Government. Die Richtlinie 2007/2/EG führt die Informationspolitik der Europäischen Union weiter, die durch den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen sowie die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. EU Nr. L 345 S. 90) auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union übertragen wurde.

Zur Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Aufgrund der föderalen Kompetenzverteilung in der Bundesrepublik Deutschland obliegt den Ländern die Umsetzung für den Bereich der Landes- und Kommunalbehörden.

Adressaten der Richtlinie 2007/2/EG sind vorrangig Stellen der öffentlichen Verwaltung, sofern diese Geodaten verarbeiten (öffentliche Geodaten verarbeitende Stellen). Die Richtlinie 2007/2/EG stellt es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei, beispielsweise über nationale Geodateninfrastrukturen auch Dritten die Möglichkeit einzuräumen, Geodaten zur Verfügung zu stellen. Hierdurch wird das wirtschaftspolitische Ziel der Richtlinie 2007/2/EG deutlich, durch Harmonisierung und Vereinfachung das Wertschöpfungspotenzial der Geodaten zu aktivieren.

Der Gesetzentwurf beschränkt sich richtlinienkonform grundsätzlich auf bereits bei den öffentlichen Stellen des Landes Rheinland-Pfalz in digitaler Form vorliegende Geodaten.

Die Verarbeitung „neuer“ Geodaten wird nicht vorgeschrieben. Entsprechend den Zielsetzungen der Richtlinie 2007/2/EG stellt der Gesetzentwurf es allerdings in das Ermessen der öffentlichen Geodaten verarbeitenden Stellen, nicht in digitaler Form vorliegende und für die Geodateninfrastruktur bedeutsame Geodaten im Rahmen der verfügbaren Ressourcen zu digitalisieren und entsprechend verfügbar zu machen. Für die öffentlichen Geodaten verarbeitenden Stellen auf der untersten Verwaltungsebene ist überdies die Pflicht, Geodaten zugänglich zu machen, auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ihre Sammlung oder Verbreitung durch Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes vorgeschrieben ist (Artikel 4 Abs. 6 der Richtlinie 2007/2/EG).

Der Gesetzentwurf bestimmt, dass bestehende Bestimmungen in Vorschriften des Bundes und des Landes über die Zuständigkeit bei der Wahrnehmung von Aufgaben, die Verarbeitung von Geodaten, die Zugangsbeschränkungen, die Verwendungsvorbehalte, die Rechte des geistigen Eigentums (insbesondere Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte), die Vergabe von Lizenzen für die Verwendung von Geodaten und die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) und sonstigen Entgelten für diese Lizenzen den Vorschriften des Gesetzentwurfs vorgehen.

Im Übrigen baut der Gesetzentwurf auf den laufenden ressortübergreifenden Maßnahmen zum Ausbau der Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz auf und trägt durch eine verbesserte Verwendung von Geodaten auf der Grundlage interoperabler Geodatendienste sowie transparenter Lizenzbestimmungen und Kostenstrukturen wesentlich zur Prozessoptimierung in der Verwaltung bei.

Um Geodaten interoperabel verfügbar zu machen, definiert der Gesetzentwurf entsprechend der Richtlinie 2007/2/EG konkrete Instrumente. Mit Geodatendiensten sollen Geodaten im Internet gesucht und dargestellt werden können. Die Suche nach Geodaten und ein einfaches Darstellen dieser Informationen sind aufgrund der Vorgaben der Richtlinie 2007/2/EG grundsätzlich kostenfrei zu gewähren. Für die erweiterte Verwendung der Geodaten sind die Definition von verwendungs- und lizenzrechtlichen Vorgaben und die Erhebung von Kosten oder sonstigen Entgelten zulässig.

Für Geodaten, Geodatendienste und Metadaten legt der Gesetzentwurf Inhalt und Funktion lediglich in Grundzügen fest. Die Konkretisierung der technischen, semantischen und inhaltlichen Details erfolgt schrittweise über Durchführungsbestimmungen im Rahmen eines in der Richtlinie 2007/2/EG festgelegten Zeitrahmens. Diese Durchführungsbestimmungen werden von der Europäischen Kommission unter enger Beteiligung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Expertennetzwerken und der Öffentlichkeit erarbeitet und im Wege der Komitologie (Regelungsausschuss mit Kontrolle) bis zum 15. Mai 2012 umgesetzt. Der Gesetzentwurf ermächtigt das für das Vermessungswesen zuständige Ministerium, im Einvernehmen mit den übrigen von diesem Gesetz unmittelbar berührten Ressorts, durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln.

Dem Anliegen der Richtlinie 2007/2/EG, eine möglichst transparente und offene Informationskultur zu verwirklichen, legt der Gesetzentwurf durch eine restriktive und abschließende Festlegung der Gründe für das Versagen der Offenbarung von Geodaten Rechnung.

Bei den Bestimmungen über die Verwendung personenbezogener Daten in der Geodateninfrastruktur geht der Gesetzentwurf in Anlehnung an das Recht des amtliche Vermessungswesens in Rheinland-Pfalz von dem Ansatz einer differenzierten Schutzbedürftigkeit der Geodaten aus. Für Angaben über den Namen und das Geburtsdatum von Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Grundstücke sowie von sonstigen natürlichen Personen soll der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten nur eröffnet werden, wenn diese Angaben von öffentlichen Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind; Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs sollen diese Angaben nur erhalten, soweit diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten darlegen und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Viele sonstige Geodaten haben aus sich heraus keinen Personenbezug, sind aber mithilfe von Straßenbezeichnungen, Hausnummern, Flurstücksbezeichnungen, der örtlichen Situation usw. über öffentliche oder beschränkt öffentliche Verzeichnisse personenbeziehbar (z. B. Liegenschaftskarten, Stadtpläne, Luftbilder mit Hausnummern, Bebauungspläne, Schutzgebietskarten). Für diese sonstigen Geodaten soll im Rahmen dieses Gesetzes der Zugang für Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nur insoweit eingeschränkt werden, als im Einzelfall Erkenntnisse über überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen erkennbar sind oder vorliegen. Diese Lösung schafft einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Öffentlichkeit an der allgemeinen Verfügbarkeit der Geodaten und dem häufig nur entfernt vorhandenen, angesichts des Sachzusammenhangs nur selten vorrangigen persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Betroffenen.

Der Stand des Aufbaus der nationalen Geodateninfrastruktur in Deutschland

Der Aufbau der Geodateninfrastruktur in Deutschland begann im Jahr 1998 auf der Ebene des Bundes. Mit Gründung des Interministeriellen Ausschusses für Geoinformationswesen (IMAGI) wurde, unter Federführung des Bundesministeriums des Innern, die organisatorische Grundlage geschaffen, die Geodaten der Bundesbehörden über eine Geodateninfrastruktur zugänglich zu machen.

In Deutschland haben der Chef des Bundeskanzleramtes und die Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder am 27. November 2003 durch Beschluss den partnerschaftlichen und offenen Aufbau einer Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE®) als gemeinsames Projekt des Bundes, der Länder und der Kommunen in Auftrag gegeben. Zur Umsetzung wurde ein Lenkungsgremium (LG GDI-DE) und eine von Bund und Ländern getragene Geschäfts- und Koordinierungsstelle (GKSt. GDI-DE) eingerichtet und hierzu eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen. Das LG GDI-DE setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes (Bundesministerium des Innern und Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie), der Länder sowie der kommunalen Spitzenverbände und gibt mit seinen Beschlüssen (z. B. Vereinbarung eines technischen Architekturkonzepts, Entscheidung über Modellprojekte) den strategischen Rahmen für den Aufbau der GDI-DE® vor.

Die aktuelle Situation beim Aufbau der Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz

Die ressortübergreifende Schaffung eines Zugangs zu Geodaten über eine Geodateninfrastruktur beschäftigt die rheinlandpfälzische Landesregierung seit dem Jahr 2005. Grundlage für die Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz bildet der Ministerratsbeschluss vom 24. Mai 2005. Der Ministerratsbeschluss beauftragte das Ministerium des Innern und für Sport mit der Federführung zum Aufbau der Geodateninfrastruktur Rheinland-Pfalz. Das Ministerium des Innern und für Sport vertritt das Land Rheinland-Pfalz im LG GDI-DE, stellte Bedienstete für die GKSt. GDI-DE und hält den Kontakt zum Ministerrat. Nach dem Modell auf Bundesebene wurde auch in Rheinland-Pfalz ein ressortübergreifendes Koordinierungsgremium gebildet (Interministerieller Ausschuss für Geoinformation – IMAGI-RP), das aus Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Ressorts und der kommunalen Spitzenverbände besteht. Mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer ressortübergreifenden zentralen Stelle für die Geodateninfrastruktur Rheinland-Pfalz wurde das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz beauftragt. Es befasst sich mit den operativen Aufgaben im Zusammenhang mit dem schrittweisen Auf- und Ausbau der Geodateninfrastruktur für Rheinland-Pfalz.

Der Gesetzentwurf nimmt diese bewährten landesspezifischen Strukturen leicht abgewandelt in sein Regelwerk auf.

Kosten

Die dem Land Rheinland-Pfalz für den weiteren Ausbau der Geodateninfrastruktur entstehenden Kosten, die vor allem durch die Anpassung vorhandener digitaler Geodaten und die Schaffung von Geodatendiensten zur Gewährleistung der geforderten Interoperabilität verursacht werden, können durch die bereits erbrachten Vorleistungen niedrig gehalten werden. Sie sind jedoch wegen des komplexen Umfangs der Themenbereiche der Richtlinie 2007/2/EG im Einzelnen nicht zu beziffern. Die eingeräumte Möglichkeit, vorhandene, nicht digital vorliegende Geodatenbestände zu digitalisieren und diese über die Geodateninfrastruktur Rheinland-Pfalz zugänglich zu machen, soll im Rahmen vorhandener Ressourcen realisiert werden.

Auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände ist beim weiteren Ausbau der Geodateninfrastruktur mit zusätzlichen Kosten zu rechnen. Diesen steht durch den verbesserten Zugang zu Geodaten und die Optimierung der Geschäftsprozesse ein entsprechender Vorteil gegenüber. Im Übrigen werden die Gemeinden und Gemeindeverbände beim Ausbau der Geodateninfrastruktur durch das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz als zentrale Stelle für die Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz unterstützt.

Mit der Möglichkeit der Vergabe von Lizenzen und der Erhebung von Kosten oder sonstigen Entgelten für die Verwendung der Geodaten und Geodatendienste ist im Übrigen zumindest teilweise eine Refinanzierung der Aufwendungen für deren Aufbau und Unterhaltung sowohl auf staatlicher als auch auf kommunaler Ebene möglich.

Konnexität

Wenn aufgrund europarechtlicher Regelungen eine Aufgabe unmittelbar den Gemeinden oder Gemeindeverbänden übertragen wird, findet das Konnexitätsprinzip nur insoweit Anwendung, als dem Land zur Umsetzung ein eigener Spielraum verbleibt und dieser genutzt wird (§ 1 Abs. 2 des Konnexitätsausführungsgesetzes). Entsprechende Umstände sind durch den vorliegenden Gesetzentwurf nicht gegeben, weil sich die kostenwirksamen Regelungen aus der Umsetzung der zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2007/2/EG ergeben; eigene Gestaltungsspielräume des Landes, die Verpflichtungen der Gemeinden und Gemeindeverbände begründen, werden durch das vorliegende Gesetz nicht genutzt.

Gesetzesfolgenabschätzung

Der Aufbau, der Betrieb und die Verwendung der Geodateninfrastruktur und des Geoportals stellen eine besondere Herausforderung an das Zusammenspiel von Recht und Technik dar. Der Gesetzentwurf berücksichtigt die derzeit erkennbaren Problemstellungen. Darüber hinaus ist vorgesehen, die Auswirkungen des Gesetzes in der Praxis in den kommenden Jahren zu evaluieren. Nach einem Anwendungszeitraum von drei Jahren sollen die gesammelten Erfahrungen im Rahmen einer retrospektiven Gesetzesfolgenabschätzung untersucht und notwendige gesetzliche Anpassungen herausgearbeitet werden.

Gender-Mainstreaming

Der Entwurf des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes definiert im Wesentlichen Instrumente, die den Zugang zu Geodaten und die Verwendung dieser Geodaten ermöglichen. Eine Gleichstellungsrelevanz ist lediglich bei den Bestimmungen zur Koordination des Aufbaus und Betriebs der Geodateninfrastruktur Rheinland-Pfalz gegeben (§ 10). Die Besetzung des Lenkungsausschusses für Geodateninfrastruktur erfolgt nach den Prinzipien des Doppelbesetzungs- und Reißverschlussverfahrens. Ansonsten sind Frauen und Männer durch die Regelungen nicht in spezifischer Weise betroffen. Die Regelungen sind geschlechtsneutral formuliert.

Anhörung

Der Kommunale Rat hat den Gesetzentwurf zur Kenntnis genommen.

Zu dem Gesetzentwurf wurden nach § 129 der Gemeindeordnung und nach § 72 der Landkreisordnung die kommunalen Spitzenverbände gehört.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wurde auf der Grundlage des § 24 Abs. 4 des Landesdatenschutzgesetzes beteiligt.

Eine Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im Sinne des § 53 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 105 des Landesbeamtengesetzes kam nicht in Betracht, weil der Gesetzentwurf keine beamtenrechtlichen Verhältnisse regelt.

Die angehörten Stellen haben keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1

Diese Bestimmung definiert das Ziel des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes, einerseits den Zugang der Öffentlichkeit zu den Geodaten zu schaffen und andererseits durch strukturierte Bestimmungen über Zugang, Lizenzierung und anfallende Kosten deren Verwendung zu vereinfachen. Geodateninfrastrukturen gelten als wichtige Informationsnetzwerke im E-Government, mit denen Geodaten verschiedener Fachressorts und Verwaltungsebenen über Internetdienste verknüpfbar sind. Daher kommt der Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz eine Basisfunktion zu, deren Aufbau und Betrieb als staatliche Infrastrukturleistung auch den Wirtschaftsstandort Rheinland-Pfalz fördert.

Darüber hinaus stellt die Zweckbestimmung klar, dass die Geodateninfrastruktur Rheinland-Pfalz kein isoliertes Vorhaben in Rheinland-Pfalz darstellt, sondern vor dem Hintergrund der Ziele der Richtlinie 2007/2/EG integraler Bestandteil einer nationalen Geodateninfrastruktur für die Bundesrepublik Deutschland ist. Letztlich stellt sich INSPIRE als kaskadierendes System nationaler bzw. föderaler Geodateninfrastrukturen dar.

Zu § 2

§ 2 setzt den institutionellen Anwendungsbereich des Gesetzes auf der Grundlage der Bestimmungen in Artikel 3 Nr. 9 Satz 1 der Richtlinie 2007/2/EG in Landesrecht um. Adressaten der Richtlinie 2007/2/EG und somit auch des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes sind vorrangig Behörden.

Zu Absatz 1

Absatz 1 setzt den Behördenbegriff des Artikels 3 Nr. 9 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 2007/2/EG in Landesrecht um. Er bezieht jedoch nur diejenigen öffentlichen Stellen ein, die bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben Geodaten verarbeiten. Die Verarbeitung umfasst in entsprechender Umsetzung des Artikels 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2007/2/EG nicht nur die Erhebung und Speicherung (Erstellung), sondern auch die Nutzung sowie die Aktualisierung oder Übermittlung der erhobenen und gespeicherten Geodaten. Begrifflich wird dabei an die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes angeknüpft. Im Einklang mit Artikel 3 Nr. 9 Satz 2 der Richtlinie 2007/2/EG nimmt Absatz 1 öffentliche Stellen vom Anwendungsbereich aus, wenn diese in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln. Dementsprechend sind beispielsweise die Gerichte und der Landtag Rheinland-Pfalz nur dann „öffentliche Geodaten verarbeitende Stellen“, wenn sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Absatz 1 nimmt auch die Ministerien aus, soweit sie rechtssetzend tätig werden.

Außerdem liegt eine Verarbeitung vor, wenn Geodaten einer öffentlichen Geodaten verarbeitenden Stelle im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags zugehen. Einer öffentlichen Geodaten verarbeitenden Stelle lediglich informationshalber zugegangene Geodaten begründen somit keine Geodatenverarbeitung.

Soweit öffentliche Gremien öffentliche Geodaten verarbeitende Stellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beraten (Artikel 3 Nr. 9 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 2007/2/EG), sind sie über die fachlich beratene öffentliche Geodaten verarbeitende Stelle dem Anwendungsbereich des Gesetzes ebenfalls unterworfen. Aufgrund dieser klaren Zuordnung wurde auf eine eigenständige gesetzliche Regelung verzichtet. Soweit die Berufung durch mehrere Stellen der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen wird, ist es deren Aufgabe, eine einvernehmliche Entscheidung darüber zu treffen, welche Stelle die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen soll.

Aus gesetzestechnischen Gründen wird für die Stellen nach Absatz 1 die Kurzbezeichnung „öffentliche Geodaten verarbeitende Stelle“ eingeführt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 trägt der Tatsache Rechnung, dass vielfach Aufgaben der öffentlichen Verwaltung durch Rechtsvorschrift auf natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts übertragen sind oder diese Stellen im Zusammenhang mit dem Umweltschutz öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen. In Übereinstimmung mit Artikel 3 Nr. 9 Satz 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2007/2/EG stellt das Gesetz diese Personen den öffentlichen Geodaten verarbeitenden Stellen nach Absatz 1 gleich.

Von den Bestimmungen des Absatzes 2 sind auch die „teilrechtsfähigen“ Gesellschaften und Zusammenschlüsse, wie BGB-Gesellschaften und Personengesellschaften erfasst, weil der in der Richtlinie 2007/2/EG (europarechtlich) verwendete Begriff „juristische Person“ weiter zu verstehen ist als derjenige des deutschen Zivilrechts.

Zu Absatz 3

Für den Begriff der Kontrolle über die Personen nach Absatz 2 Nr. 2 enthält die Richtlinie 2007/2/EG keine Vorgaben. Vor dem Hintergrund des inhaltlichen Zusammenhangs des Gesetzentwurfs mit dem Umweltinformationsrecht wurden für die Definition des Begriffs der Kontrolle die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Landesumweltinformationsgesetzes vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 484, BS 2129-7) inhaltlich übernommen. Entsprechend der Zielrichtung der Richtlinie 2007/2/EG, Informationen für die Festlegung und Durchführung einer gemeinschaftlichen Umweltpolitik mit hohem Schutzniveau sowie für andere Gemeinschaftspolitiken umfassend zur Verfügung zu haben und kombinieren zu können, ist der Anwendungsbereich nicht abschließend geregelt („insbesondere“). Hierdurch soll die Möglichkeit eröffnet werden, Geodaten von natürlichen und juristischen Personen mit einzubeziehen, die öffentliche Zuständigkeiten haben, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen oder die öffentliche Dienstleistungen erbringen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen am Zugang ein öffentliches Interesse besteht, diese Stellen aber bei einer engen Auslegung des Begriffs der Kontrolle nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Landesumweltinformationsgesetzes von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erfasst wären. Letztlich trägt die offene Formulierung auch dem Erwägungsgrund Nummer 7 der Richtlinie 2007/2/EG Rechnung, der sich ausdrücklich für eine Geltung der Richtlinie 2007/2/EG unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG ausspricht.

Zu Absatz 4

Absatz 4 erstreckt den Anwendungsbereich des Gesetzes auch auf sonstige, in Absatz 2 noch nicht genannte natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, soweit diese auf freiwilliger Basis über die nationale Geodateninfrastruktur Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten zugänglich machen und sich den Bestimmungen des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes durch Verpflichtung unterwerfen. Die Regelung setzt Artikel 12 Satz 2 der Richtlinie 2007/2/EG um und zielt insbesondere auf Unternehmen ab, die beabsichtigen, die Geodateninfrastruktur auch als Anbieter zu nutzen.

Von den Bestimmungen sind auch die „teilrechtsfähigen“ Gesellschaften und Zusammenschlüsse wie BGB-Gesellschaften und Personengesellschaften erfasst, weil der in der Richtlinie 2007/2/EG (europarechtlich) verwendete Begriff „juristische Person“ weiter zu verstehen ist als derjenige des deutschen Zivilrechts.

Aus gesetzestechnischen Gründen wird für diese Stellen die Kurzbezeichnung „private Geodaten verarbeitende Stelle“ eingeführt.

Zu Absatz 5

Der Gesetzentwurf bestimmt, dass bestehende Vorschriften des Bundes und des Landes über die Zuständigkeit bei der Wahrnehmung von Aufgaben, die Verarbeitung von Geodaten, die Zugangsbeschränkungen, die Verwendungsvorbehalte, die Rechte des geistigen Eigentums (insbesondere Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte), die Vergabe von Lizenzen für die Verwendung von Geodaten und die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) und sonstigen Entgelten für diese Lizenzen den Bestimmungen dieses Gesetzes vorgehen. Gewachsenes und bewährtes Fachrecht findet dadurch weiterhin Anwendung.

Hinsichtlich des Vorrangs bereichsspezifischer Vorschriften über den Schutz personenbezogener Geodaten gegenüber dem allgemeinen Datenschutzrecht gelten die Regelungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes und des § 2 Abs. 7 des Landesdatenschutzgesetzes.

Zu § 3

§ 3 definiert in Einklang mit Artikel 3 der Richtlinie 2007/2/EG die im Gesetz verwendeten Fachbegriffe.

Zu Absatz 1

Der Begriff „Geodaten“ ist entsprechend Artikel 3 Nr. 2 der Richtlinie 2007/2/EG definiert. Geodaten haben als kennzeichnendes Element einen Raumbezug, über den sie miteinander verknüpft und dargestellt werden können. Sie beschreiben Objekte und Sachverhalte, die durch eine Position im Raum direkt (beispielsweise durch Koordinaten) oder indirekt (beispielsweise durch Beziehungen wie die postalische Adresse) referenzierbar sind.

Zu Absatz 2

Absatz 2 definiert „Netzdienste“ in Anlehnung an Kapitel IV der Richtlinie 2007/2/EG als allgemeine Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion auf der Grundlage elektronischer Netze (z. B. Internet), die als sogenannte Querschnittsdienste in Kombination mit den Geodatendiensten den Zugriff auf und die Verwendung von Geodaten steuern. Hierzu zählen beispielsweise Betriebsdienste, Sicherheitsdienste und Dienste des elektronischen Geschäftsverkehrs nach den Artikeln 11 und 14 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG.

Zu Absatz 3

Geodatendienste sind Netzdienste nach Kapitel IV der Richtlinie 2007/2/EG, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form über ein Netzwerk zugänglich machen und austauschen, beziehungsweise Funktionen auf entfernten Rechnern aufrufen und damit zur Automatisierung geeignet sind. Die Definition setzt Artikel 3 Nr. 4 der Richtlinie 2007/2/EG sinngemäß um und konkretisiert die Art der vorzuhaltenden Geodatendienste entsprechend Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis e der Richtlinie 2007/2/EG wie folgt:

– Suchdienste
Die Definition entspricht dem Wortlaut des Artikels 11 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 2007/2/EG. Suchdienste sind die oberste Ebene des Zugangs zu Geodaten. Den über die Kommunikationsformen von Mensch-zu-Maschine oder Maschine- zu-Maschine genutzten Suchdiensten liegen Metadaten in einem Katalog oder einem Register zugrunde, mit denen sich Geodaten und Geodatendienste auffinden lassen. Dies unterstreicht vor allem die Bedeutung der Metadaten im Rahmen der Datengrundlage der Geodateninfrastruktur.
– Darstellungsdienste
Die Definition entspricht dem Wortlaut des Artikels 11 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Richtlinie 2007/2/EG. Darstellungsdienste (internetbasierte Anwendungen) ermöglichen es, Geodaten am Computer-Bildschirm in verschiedenen Ausschnitten („zu verschieben“) und Maßstäben („vergrößern/verkleinern“) zu betrachten. Sie beinhalten ferner die Möglichkeit, Geodaten verschiedener Themenbereiche gemeinsam darzustellen („zu überlagern“) und Legendeninformationen (Zeichenerklärungen) und Metadateninhalte anzuzeigen.
– Dienste zum Abrufen – Downloaddienste
Der Begriff wird entsprechend dem Wortlaut des Artikels 11 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Richtlinie 2007/2/EG definiert. Downloaddienste dienen dem Herunterladen von Geodaten. Mit diesen Diensten erfolgt der direkte Zugriff der Nutzerin oder des Nutzers auf Kopien der Geodaten und damit auch die physikalische Datenübertragung.
– Transformationsdienste
Der Begriff wird in Anlehnung an den Wortlaut des Artikels 11 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d der Richtlinie 2007/2/EG definiert. Transformationsdienste dienen dazu, Geodaten, die in verschiedenen Koordinatensystemen vorliegen, mittels gängiger Transformationsmethoden (beispielsweise Ähnlichkeitstransformation, affine Transformation) ineinander zu überführen, um eine gemeinsame Darstellung und Verwendung zu ermöglichen. Die vom Wortlaut des Artikels 11 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d der Richtlinie 2007/2/EG abweichende Formulierung stellt ausdrücklich nur auf die geodätische Umwandlung ab. Das Darstellen von Geodaten verschiedener Herkunft in gemeinsamen Koordinatensystemen ist eine Grundvoraussetzung für deren interoperabilität.
– Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten
Der in Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e der Richtlinie 2007/2/EG genannte Begriff ist in diesem Gesetz konkretisiert. Der Zweck der Dienste zum Abrufen von Geodaten, nämlich die Mensch-zu-Maschine-Kommunikation zu erleichtern, wird klargestellt. Dies spielt in der diensteorientierten, auf Standards basierenden Architektur der Geodateninfrastruktur eine entscheidende Rolle.

Zu Absatz 4

Die Begriffsdefinition folgt dem Wortlaut des Artikels 3 Nr. 6 der Richtlinie 2007/2/EG. Metadaten beschreiben Geodaten und Geodatendienste („Daten über Daten“). Metadaten dienen der semantischen Strukturierung von Geodaten und Geodatendiensten. Sie sind unter anderem Grundlage für das Auffinden bestimmter Geodaten und Geodatendienste und erleichtern die Vergleichbarkeit von Suchergebnissen.

Zu Absatz 5

Absatz 5 definiert die Interoperabilität von Geodaten und Geodatendiensten als ein zentrales Anliegen nach Artikel 3 Nr. 7 und dem Kapitel III der Richtlinie 2007/2/EG. Grundlage zur Vernetzung von Geodaten und Geodatendiensten bilden gemeinsame technische und semantische Standards international anerkannter Gremien wie der International Standardization Organization (ISO), dem Open Geospatial Consortium (OGC) oder dem World Wide Web Consortium (W3C). Die Standardisierung und Harmonisierung folgt aus der Erarbeitung von europaweit geltenden Durchführungsbestimmungen, die nach § 14 dieses Gesetzes als Rechtsverordnung umgesetzt werden. Artikel 10 der Richtlinie 2007/2/EG fordert die Offenlegung aller Standards, um die Interoperabilität auch für Daten und Dienste von privaten Geodaten verarbeitenden Stellen (§ 2 Abs. 4) zu gewährleisten.

Zu Absatz 6

Die Definition des Begriffs „Geodateninfrastruktur“ erfolgt in Anlehnung an Artikel 3 Nr. 1 der Richtlinie 2007/2/EG. Sie ist eine umfassende Grundeinrichtung mit technischen, organisatorischen und administrativen Bestandteilen, die das Ziel verfolgt, Geodaten über Geodatendienste in einem Netzwerk interoperabel verfügbar zu machen.

Zu Absatz 7

Absatz 7 bestimmt den Begriff des „Geoportals“ als Zugangspunkt (Netzknoten) zu den Geodaten und den Geodatendiensten einer Geodateninfrastruktur in Anlehnung an Artikel 3 Nr. 8 der Richtlinie 2007/2/EG. Die Begriffsbestimmung stellt klar, dass ein Geoportal keine Geodaten enthält, sondern den Zugang zu Geodaten über Geodatendienste und weitere Netzdienste ermöglicht. Für Rheinland-Pfalz wird dies über das Geoportal Rheinland-Pfalz realisiert (§ 9 Abs. 2).

Zu § 4

Zu Absatz 1

Entsprechend den in Artikel 4 Abs. 1 Buchst. a bis d der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Kriterien wird der Bereich der vom Gesetz betroffenen Geodaten bestimmt und eingegrenzt.

Zu Nummer 1

Die räumliche Eingrenzung entspricht der verfassungsgemäßen Regelungskompetenz und schränkt folglich den Geltungsbereich auf solche Geodaten ein, die sich auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz beziehen.

Zu Nummer 2

Eine Verpflichtung öffentlicher oder privater Geodaten verarbeitender Stellen Angaben, die nicht in digitaler Form vorliegen, in digitale Geodaten zu überführen, wird durch diese Vorschrift nicht begründet.

Zu Nummer 3

Nummer 3 stellt klar, dass von dem Gesetz nur Geodaten und Geodatendienste betroffen sind, die bei einer öffentlichen oder privaten Geodaten verarbeitenden Stelle vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden. Die Regelung setzt auf Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG auf, die ausdrücklich die Sammlung neuer Geodaten nicht vorschreibt. Außerdem werden von der Vorschrift auch solche Geodaten und Geodatendienste erfasst, die im Auftrag einer öffentlichen oder privaten Geodaten verarbeitenden Stelle durch einen Dritten bereitgehalten (gehostet) werden.

Eröffnen Dritte nach § 2 Abs. 4 aufgrund entsprechender Verpflichtung einen Zugang zu ihren Geodaten und Geodatendiensten, gelten diese als Bestandteil der Geodateninfrastruktur.

Zu Nummer 4

Nummer 4 legt die Gegenstände für die Geodaten fest, auf die das Landesgeodateninfrastrukturgesetz Anwendung findet. Die Liste der Gegenstände mit den jeweiligen Erläuterungen entspricht den Anhängen I bis III der Richtlinie 2007/2/EG und ist wegen ihres Umfangs und im Interesse der Übersichtlichkeit in die Anlagen 1 bis 3 zu § 4 Abs. 1 Nr. 4 aufgenommen worden. Eine nähere Spezifikation dieser Gegenstände erfolgt im Rahmen der Durchführungsvorschriften nach § 14.

Zu Absatz 2

Entsprechend Artikel 4 Abs. 5 der Richtlinie 2007/2/EG stellt die Bestimmung klar, dass Geodaten und Geodatendienste, an denen Rechte Dritter insbesondere hinsichtlich des geistigen Eigentums bestehen, dem Gesetz nur unterliegen, wenn und soweit diese Dritten zugestimmt haben.

Zu Absatz 3

Die Bestimmung setzt die Einschränkung des Artikels 4 Abs. 6 der Richtlinie 2007/2/EG in Landesrecht um. Geodaten, die bei einer öffentlichen Geodaten verarbeitenden Stelle auf der untersten Verwaltungsebene vorhanden sind oder bereitgehalten werden, sind von den Bestimmungen des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes nur dann betroffen, wenn deren Sammlung (Erhebung, Speicherung, Nutzung und Aktualisierung) oder Verbreitung (Übermittlung) durch Bundes- oder Landesrecht vorgeschrieben ist. Die „unterste Verwaltungsebene“ ist begrifflich in der Richtlinie 2007/2/EG nicht definiert. In Rheinland-Pfalz handelt es sich hierbei um die auf örtlicher Ebene nach Bundes- oder Landesrecht fachlich zuständigen Stellen. Hierzu gehören insbesondere auch die Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der kreisfreien und der großen kreisangehörigen Städte sowie der Landkreise.

Zu Absatz 4

Mit Absatz 4 wird im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG klargestellt, dass im Falle identischer Kopien derselben Geodaten die Regelungen des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes nur für die Originalversion (Referenzversion) gelten. Nur die für die Ursprungsversion verantwortliche Stelle ist für den interoperablen Zugang verantwortlich. Durch veränderte Kopien entstehen regelmäßig eigenständige Geodaten. Für den Zugang im Rahmen der Geodateninfrastruktur ist die verändernde Stelle verantwortlich.

Zu Absatz 5

Absatz 5 definiert die gegenüber der Richtlinie 2007/2/EG erweiterte Zielvorstellung des Gesetzes, auch nicht in digitaler Form vorhandene, für die Geodateninfrastruktur aber bedeutsame Geodaten in die elektronische Form zu überführen. Die „Kann“-Vorschrift verdeutlicht, dass damit keine Verpflichtung für die öffentliche oder private Geodaten verarbeitende Stelle begründet wird. Vielmehr soll dieses Ziel auf freiwilliger Grundlage im Rahmen vorhandener Ressourcen umgesetzt werden.

Zu Absatz 6

Die Bestimmung gibt vor, dass über die Aufnahme von Geodaten und Geodatendiensten privater Dritter in die Geodateninfrastruktur das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss für Geodateninfrastruktur entscheidet. Die Regelung ist erforderlich, um eine klare Entscheidungskompetenz im Falle nicht eindeutiger fachlicher Zuordnung der jeweiligen Geodatenthemen oder im Streitfall zu erreichen. Das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz ist bei der Entscheidung insbesondere den Zielen des Gesetzes und den Gegenständen der Anlagen 1 bis 3 verpflichtet.

Zu § 5

Zu Absatz 1

Die Interoperabilität der Geodaten und Geodatendienste ist das zentrale Anliegen der Richtlinie 2007/2/EG. Sie lässt sich mit vertretbarem Aufwand nur sicherstellen, wenn diese Daten und Dienste einen gemeinsamen Bezug haben. Die Daten des amtlichen Vermessungswesens (vermessungstechnischer Raumbezug, geotopografische Informationen, Liegenschaftskataster) sind deshalb im Landesgeodateninfrastrukturgesetz als fachneutrale Grundlage der Geodateninfrastruktur festgelegt. Sie werden den öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen von den Vermessungs- und Katasterbehörden zur Verwendung für die Zwecke dieses Gesetzes bereitgestellt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 begründet die Pflicht der fachlich zuständigen öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen Geodaten nach § 4 Abs. 1 als eigenständigen Bestandteil der Datengrundlage der Geodateninfrastruktur zugänglich zu machen. Durch die Zuordnung der Geodaten nach § 4 Abs. 1 als eigenständiger Bestandteil der Geodateninfrastruktur wird klargestellt, dass sich die Rechte und Pflichten der fachlich zuständigen öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen (z. B. Landesamt für Geologie und Bergbau, Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht oder Landesbetrieb Mobilität) bezüglich der Geodaten hierdurch nicht ändern. Außerdem wird die aus Absatz 1 folgende Grundlagenfunktion der Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens – die im Übrigen für Landesbehörden bereits durch § 11 Abs. 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2008 (GVBl. S. 296), BS 219-1, vorgegeben ist – für alle öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen verpflichtend festgelegt.

Zu Absatz 3

Die europäische Geodateninfrastruktur, deren Rahmen mit der Richtlinie 2007/2/EG geschaffen wird, zielt auf den Zugang zu konsistenten, kohärenten Geodaten ab. Mit dem Landesgeodateninfrastrukturgesetz kann eine Harmonisierung von Geodaten über das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz hinaus nicht erzielt werden. Um dennoch dort, wo Geodaten grenzübergreifend benötigt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland und auf europäischer Ebene geforderte Interoperabilität herzustellen, sind die zuständigen rheinland-pfälzischen öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen zur Abstimmung mit den zuständigen Stellen der anderen Bundesländer und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet.

Zu § 6

Zu Absatz 1

Die öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen werden verpflichtet, die bei ihnen vorhandenen Geodaten und Metadaten über Geodatendienste zugänglich zu machen. Wie diese Anforderung von der öffentlichen oder privaten Geodaten verarbeitenden Stelle erfüllt wird, bleibt dieser grundsätzlich selbst überlassen. Es besteht einerseits die Möglichkeit, die Daten über die im Geoportal zentral angebotenen Geodatendienste verfügbar zu machen. Die öffentliche oder private Geodaten verarbeitende Stelle kann jedoch auch eigene Geodatendienste zur Verfügung stellen, soweit diese den Anforderungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsvorschriften entsprechen. Die Geodatendienste müssen über das Geoportal (§ 9 Abs. 2) unmittelbar oder über dort eingebundene Links auf öffentliche Webportale/Webverzeichnisse zugänglichsein.

Zu Absatz 2

Die Regelung setzt Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2007/2/EG als allgemeine Anforderung an die Geodatendienste in Landesrecht um. Die Geodatendienste und Netzdienste sind vor allem anforderungs- und verwendungsgerecht öffentlich zugänglich zu machen. Hierdurch ergibt sich auch eine Verpflichtung, die Dienste an das sich verändernde Umfeld dynamisch anzupassen.

Zu Absatz 3

Suchdienste dienen dem Auffinden von Geodaten anhand von Metadaten als erste Ebene des Zugangs zu Geodaten. Das Finden der Geodaten ist Voraussetzung für deren Darstellung und Download. Die Richtlinie 2007/2/EG nennt in Artikel 11 Abs. 2 eine Liste der Suchmerkmale, die in den Nummern 1 bis 6 als Mindestanforderung an Suchdienste genannt sind. Die Übereinstimmung der Geodaten mit den Vorgaben aus den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG ist als Qualitätsmerkmal unter Nummer 4 subsumiert.

Zu § 7

Zu Absatz 1

Die in den Metadaten enthaltenen Informationen sind wesentlich für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten. Absatz 1 verpflichtet die öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG, die entsprechenden Metadaten zu den Geodaten und Geodatendiensten zu erheben, zu speichern, zu übermitteln und regelmäßig zu aktualisieren.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt in allgemeiner Form die Mindestanforderungen an die Inhalte der Metadaten zu Geodaten allgemein in Anlehnung an Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/2/EG. Die in Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG genannten Mindestanforderungen wurden mit den Mindestanforderungen an Suchdienste (Artikel 11 Abs. 2 Richtlinie 2007/2/EG) harmonisiert. Suchdienste sollen die Suche nach Geodaten und Geodatendiensten über Metadaten ermöglichen. Insofern müssen die Metadaten die für Suchdienste geltenden Anforderungen erfüllen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 bestimmt die Mindestanforderungen für die Inhalte der Metadaten für Geodatendienste nach Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG in zusammengefasster Form.

Zu § 8

Die Verknüpfbarkeit von Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten ist ein zentrales Anliegen der Richtlinie 2007/2/EG und somit ein wesentlicher Aspekt des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes. Die Interoperabilität der Geodaten, Geodatendienste und Metadaten wird in dieser Bestimmung den öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen auferlegt.

Zu § 9

Zu Absatz 1

Absatz 1 gibt in Anlehnung an Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2007/2/EG vor, dass Metadaten, Geodaten, Geodatendienste und Netzdienste über ein geeignetes elektronisches Netzwerk miteinander zu verknüpfen sind. Nach derzeitigem technischem Stand ist das Internet das dazu geeignete Netzwerk. Die Bestimmung stellt im Übrigen klar, dass Geodaten und Geodatendienste nach § 4 Abs. 1 einschließlich der zugehörigen Metadaten und Netzdienste Bestandteil der Geodateninfrastruktur sind, unabhängig von der Art des Zugangs über zentrale oder fachspezifische Geodatendienste.

Zu Absatz 2

Absatz 2 schafft die rechtliche Grundlage für den Aufbau, die Unterhaltung und die Weiterentwicklung des Geoportals Rheinland-Pfalz. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG verpflichtet, einen Zugang zu ihren Geodatendiensten auf europäischer Ebene über das zu schaffende „Geoportal INSPIRE“ zu gewährleisten. Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird freigestellt, eigene Zugangspunkte zu schaffen. Der Zugang zur nationalen Geodateninfrastruktur ist über die bereits vorhandenen Geoportale des Bundes und der Länder gegeben. Für Rheinland-Pfalz besteht – wie in den anderen Bundesländern – ein eigenes Geoportal, das den zentralen Zugang zu den Metadaten, Geodaten, Geodatendiensten und Netzdiensten nach diesem Gesetz auf Landesebene gebündelt ermöglicht. Das Geoportal Rheinland-Pfalz ist Bestandteil eines kaskadierenden Portalverbunds, das die rheinland-pfälzischen Geodaten über das Geoportal der GDI-DE (Geoportal-DE) für das europäische „Geoportal INSPIRE“ verfügbar macht.

Eine über die Zweckbestimmung dieses Gesetzes hinausgehende technische Verwendung des Geoportals Rheinland-Pfalz für staatliche und kommunale Aufgaben, beispielsweise um E-Government-Anwendungen zu vereinfachen oder zu optimieren, bleibt unberührt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt fest, dass der Aufbau und der Betrieb des Geoportals Rheinland-Pfalz eine Aufgabe des Landes ist.

Zu § 10

Die Richtlinie 2007/2/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Artikel 18, geeignete Strukturen und Mechanismen zu schaffen, um die Beiträge zu den nationalen Geodateninfrastrukturen über die Verwaltungsgrenzen hinweg zu koordinieren, die Anforderungen der Verwenderinnen und Verwender zu identifizieren und aufzugreifen sowie über den Stand der inhaltlichen und rechtlichen Umsetzung der Richtlinie Rechenschaft ablegen zu können. Die Bestimmungen des § 10 schaffen die notwendigen Grundlagen zur Koordination des Aufbaus und des Betriebs der Geodateninfrastruktur. Die mit Ministerratsbeschluss vom 24. Mai 2005 geschaffene und bewährte administrative Basis für den Aufbau der Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz wird dabei berücksichtigt.

Zu Absatz 1

Die erforderliche Koordination übernimmt künftig der Lenkungsausschuss für Geodateninfrastruktur Rheinland-Pfalz, dem je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Staatskanzlei, der Ministerien und der kommunalen Spitzenverbände angehören. Die Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände im Lenkungsausschuss ist wegen des hohen Anteils der bei den kommunalen Gebietskörperschaften verarbeiteten Geodaten und Geodatendiensten unabdingbar. Der Lenkungsausschuss für Geodateninfrastruktur löst den bisherigen Interministeriellen Ausschuss für Geoinformation ab. Vorsitz und Geschäftsführung im Lenkungsausschuss für Geodateninfrastruktur obliegen, wie bisher beim Interministeriellen Ausschuss für Geoinformation, dem für das Vermessungswesen zuständigen Ministerium. Die beratende Teilnahme der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz an den Sitzungen des Lenkungsausschusses für Geodateninfrastruktur soll der Wahrnehmung der datenschutzrechtlichen Belange beim Aufbau und dem Betrieb der Geodateninfrastruktur Rechnung tragen. Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 88 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Verfahren in Ausschüssen bleiben unberührt. Darüber hinaus gibt sich der Lenkungsausschuss für Geodateninfrastruktur eine Geschäftsordnung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben. Darin kann unter anderem auch die Mitwirkung weiterer Personen und Stellen (z. B. das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz, die Zentralstelle für Polizeitechnik, die Fachhochschule Mainz, der Landesbetrieb Daten und Information und die Generaldirektion Kulturelles Erbe) an den Sitzungen des Lenkungsausschusses für Geodateninfrastruktur beispielsweise aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses festgelegt werden.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift setzt die Ziele des Gender-Mainstreamings der Landesregierung durch die Förderung einer paritätischen Besetzung fachlicher Gremien mit Frauen und Männern nach dem Doppelbenennungs- und Reißverschlussverfahren um. Die entsendenden Stellen benennen jeweils eine Frau und einen Mann zur Besetzung des Lenkungsausschusses für Geodateninfrastruktur (Doppelbenennungsverfahren). Das den Vorsitz im Lenkungsausschuss für Geodateninfrastruktur führende Ministerium trifft unter dem Gesichtspunkt der paritätischen Besetzung die Auswahl der Personen. Nachbesetzungen ausscheidender Vertreterinnen oder Vertreter müssen an der Majorität oder der Minorität eines Geschlechts im Lenkungsausschuss für Geodateninfrastruktur ausgerichtet werden (Reißverschlussverfahren). Abweichungen vom Doppelbenennungs- und Reißverschlussverfahren sind zulässig, wenn die Einhaltung der Vorgaben aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Die entsendende Stelle hat die hierfür maßgebenden Gründe vor dem Hintergrund des Zwecks des Doppelbesetzungs- und Reißverschlussverfahrens darzulegen.

Zu Absatz 3

Satz 1 legt die wesentlichen Aufgaben des Lenkungsausschusses für Geodateninfrastruktur fest.

Nummer 1 benennt als eine der Hauptaufgaben des Lenkungsausschusses für Geodateninfrastruktur die Entwicklung der fachlichen und technischen Grundsätze für die Führung und Weiterentwicklung der Geodateninfrastruktur und des Geoportals. Dabei sind insbesondere die politischen, rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen des Landes und der Kommunen zu berücksichtigen. Von den Aufgaben des Lenkungsausschusses nach Nummer 1 unberührt bleiben die Führung und Weiterentwicklung der Geodaten durch die fachlich zuständigen Stellen.

Nummer 2 überträgt dem Lenkungsausschuss für Geodateninfrastruktur die Aufgabe der erforderlichen Abstimmung der fachlichen und technischen Grundsätze auf dem Gebiet der Geodateninfrastruktur und des Geoportals auf der Ebene des Bundes, der Länder und im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit. Hierzu gehört auch die Mitwirkung des Landes Rheinland-Pfalz im Lenkungsgremium (LG GDI-DE) und in der vom Bund und den Ländern getragenen Geschäfts und Koordinierungsstelle (GKSt. GDI-DE).

Nach Nummer 3 ist der Lenkungsausschuss für Geodateninfrastruktur für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz außerdem zuständig für die Unterstützung der nationalen Anlaufstelle nach Artikel 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben danach eine nationale Anlaufstelle zu benennen. Durch Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern ist diese nationale Anlaufstelle bei der Geschäfts- und Koordinierungsstelle der Geodateninfrastruktur Deutschland (GKSt. GDI-DE) eingerichtet worden. Wegen der föderalen Kompetenzverteilung in der Bundesrepublik Deutschland ist die Anlaufstelle auf die Unterstützung und die Mitwirkung der Bundesländer angewiesen.

Nummer 4 sieht des Weiteren vor, dass der Lenkungsausschuss für Geodateninfrastruktur einen Beratungs- und Unterstützungsauftrag zugunsten der öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt. Hierdurch soll vor allem die zielgerichtete und einheitliche Umsetzung der Vorschriften dieses Gesetzes sichergestellt werden.

Satz 2 bestimmt, dass der Lenkungsausschuss für Geodateninfrastruktur bei seiner Aufgabenwahrnehmung durch eine zentrale Stelle unterstützt wird.

Zu Absatz 4

Die bisherigen operativen Aufgaben beim Aufbau der Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz wurden von einer im Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz gebildeten zentralen Stelle wahrgenommen. Absatz 4 hält an dieser bewährten Organisationsform fest. Die wesentlichen Aufgaben des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz als zentrale Stelle für die Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz bestehen vor allem

– in der Vorbereitung und Umsetzung der Festlegungen des Lenkungsausschusses für Geodateninfrastruktur,
– in operativen Beratungs- und Unterstützungsleistungen zugunsten der öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen,
– in der Wahrnehmung von Kontakten mit entsprechenden Stellen des Bundes, der Länder und der Kommunen auf dem Gebiet der Geodateninfrastruktur sowie
– in der Führung und Weiterentwicklung des Geoportals.

Zu § 11

Die Bestimmung setzt den der Richtlinie 2007/2/EG zugrunde liegenden Öffentlichkeitsgrundsatz der Geodaten und Geodatendienste um, der sich insbesondere aus dem Umkehrschluss der Vorschriften des Artikels 13 der Richtlinie 2007/2/EG ergibt. Vorbehaltlich der Bestimmungen im speziellen Bundes- oder Landesrecht nach § 2 Abs. 5 und den besonderen Schutzbestimmungen in § 12 sollen danach die Geodaten und Geodatendienste der Öffentlichkeit grundsätzlich generell zur Verfügung stehen. Darüber hinaus werden Grundsätze für die Mindestanforderungen an Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit festgelegt, die in den Durchführungsvorschriften nach § 14 noch näher zu spezifizieren sind.

Zu § 12

Die Bestimmungen sehen eine Differenzierung bei den Beschränkungen des Zugangs zu Geodaten und Geodatendiensten im Einklang mit den Regelungen in Artikel 13 der Richtlinie 2007/2/EG vor.

Zu Absatz 1

Absatz 1 eröffnet entsprechend Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG die Möglichkeit, den Zugang zu den Metadaten über Suchdienste zu beschränken, wenn dieser Zugang auf die internationalen Beziehungen, die bedeutsamen Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder die nationale Verteidigung nachteilige Auswirkungen haben kann. Die Einschränkung der Vorschrift auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit trägt der unterschiedlichen Auslegung des Begriffs der „öffentlichen Sicherheit“ im europäischen und internationalen Recht Rechnung. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist nicht jeder Verstoß gegen die Rechtsordnung auch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit. Vielmehr umfasst der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ regelmäßig die Grundinteressen der Europäischen Union, zu denen auch ein wesentliches Individualrechtsgut gehören kann.

Über die Suchdienste sind die Metadaten der Geodaten bereits abrufbar. Zu den verpflichtenden Inhalten der Metadaten gehört nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 der geografische Standort. Die Öffentlichkeit solcher Positionsdaten kann bereits nachteilige Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter begründen. Bei der Prognose, ob die Öffentlichkeit nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter haben kann, ist die jeweilige Bedeutung der geschützten Belange zu berücksichtigen. Der Umfang der Beschränkung steht im Ermessen der entscheidenden Stelle (Absatz 5). Die generelle Zugangssperre ist Ultima Ratio. Zuvor ist zu prüfen, ob beispielsweise die Angabe keiner oder weniger präziser Positionsangaben den Schutzzweck ebenso erfüllt. Der in der Bestimmung eröffnete Ermessensspielraum kann im Einzelfall auf Null reduziert sein, wenn spezielle Offenbarungsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 5 dies gebieten.

Zu Absatz 2

Absatz 2 eröffnet entsprechend Artikel 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG die Möglichkeit, den Zugang zu den erweiterten Informationen der Geodaten und Geodatendienste zu beschränken, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf die in den Nummern 1 bis 7 abschließend aufgeführten Schutzgüter haben kann. Der in der Bestimmung eröffnete Ermessensspielraum kann im Einzelfall auf Null reduziert sein, wenn spezielle Offenbarungsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 5 dies gebieten.

Nummer 1 setzt Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2007/2/EG in Landesrecht um. Diese Regelung dient dem Schutz der internationalen Beziehungen, der bedeutsamen Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung. Die Einschränkung der Vorschrift auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit trägt der unterschiedlichen Auslegung des Begriffs der „öffentlichen Sicherheit“ im europäischen und nationalen Recht Rechnung.

Nummer 2 setzt Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2007/2/EG in Landesrecht um. Sie dient dem Schutz der Durchführung von Gerichtsverfahren sowie von strafrechtlichen, ordnungswidrigkeitsrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Ermittlungen. Darüber hinaus wird der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren geschützt.

Nummer 3 setzt Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2007/2/EG in Landesrecht um. Diese Regelung dient dem Schutz der Vertraulichkeit der Verfahren vor Behörden, soweit dies in speziellen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.

Nummer 4 setzt Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2007/2/EG in Landesrecht um. Diese Regelung dient dem Schutz der Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsinformationen, soweit dies in speziellen nationalen Rechtsvorschriften oder im europäischen Unionsrecht vorgesehen ist. Die Bestimmungen über die Vertraulichkeit müssen dabei den Zweck verfolgen, berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der statistischen Geheimhaltung und des Steuergeheimnisses.

Nummer 5 setzt Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2007/2/EG in Landesrecht um. Diese Bestimmung dient dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, vor allem von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.

Nummer 6 setzt Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2007/2/EG in Landesrecht um. Die Bestimmung dient dem Schutz der Interessen oder der Person privater Dritter, die Geodaten und Geodatendienste für die Geodateninfrastruktur zur Verfügung gestellt haben, ohne dazu verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können. Der Zugang kann beispielsweise beschränkt werden, um diese freiwilligen Informationsquellen nicht zu gefährden. Eine Zugangsbeschränkung entfällt, wenn die privaten Dritten der Übermittlung der Informationen an die Öffentlichkeit zugestimmt haben.

Nummer 7 setzt Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2007/2/EG in Landesrecht um. Diese Regelung dient dem Schutz einzelner Bereiche, auf die sich die Informationen der Geodateninfrastruktur beziehen können. Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, dass Informationen über besonders schützenswerte Gegenstände im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 (z. B. Schutzgebiete für Belange des Umwelt-schutzes und der Kultur, Lebensräume seltener Tier- oder Pflanzenarten, Biotope) an die Öffentlichkeit gelangen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 setzt Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2007/2/EG in Anlehnung an § 13 Abs. 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen in Landesrecht um. Die Regelung dient dem Schutz der Vertraulichkeit personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Der Zugang zu Namen und Geburtsdaten der Betroffenen darf öffentlichen Stellen offenbart werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs darf der Zugang zu Namen und Geburtsdaten der Betroffenen nur eröffnet werden, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten darlegen und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Der Zugang zu sonstigen personenbezogenen Geodaten (z. B. Luftbilder, Karten mit Flurstücksnummern oder Hausnummern) darf grundsätzlich ohne Beschränkung eröffnet werden, es sei denn, bei einer Eröffnung des Zugangs für Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs werden im Einzelfall erkennbare überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt.

Zu Absatz 4

Absatz 4 eröffnet entsprechend Artikel 17 Abs. 7 der Richtlinie 2007/2/EG die Möglichkeit, den Zugang im Rahmen der gemeinsamen Nutzung der Geodaten und Geodatendienste durch die nationalen öffentlichen Geodaten verarbeitenden Stellen nach § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und die Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union zu beschränken, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 abschließend aufgeführten Schutzgüter haben kann.

Zu Absatz 5

Absatz 5 bestimmt das Verfahren bei der Festsetzung von Voraussetzungen für den Zugang. Zuständig ist nach Satz 1 die jeweilige öffentliche Geodaten verarbeitende Stelle.

Soweit ein Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten von privaten Geodaten verarbeitenden Stellen eröffnet wurde, entscheidet nach Satz 2 Halbsatz 1 das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz im Rahmen der vorgenannten Bestimmungen. Dadurch soll eine objektive Anwendung der Schutzbestimmungen des § 12 auch bei Geodaten und Geodatendiensten von privaten Geodaten verarbeitenden Stellen sichergestellt werden. Darüber hinaus wird ein im Einzelfall bestehender Zweifel hinsichtlich der Zuständigkeit vermieden. Satz 2 Halbsatz 2 verpflichtet das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz vor seiner Entscheidung die private Geodaten verarbeitende Stelle anzuhören.

Zu Absatz 6

Absatz 6 Satz 1 stellt entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2007/2/EG klar, dass bei der Entscheidung über eine Beschränkung des Zugangs nach den Absätzen 1, 2 und 4 das Interesse an einer Zugangsbeschränkung für die jeweiligen Schutzgüter gegen das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe abzuwägen sind; die Gründe für eine Zugangsbeschränkung sind dabei eng auszulegen. Satz 2 setzt das Beschränkungsverbot für den Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 2007/2/EG in Landesrecht um.

Zu § 13

Zu Absatz 1

Absatz 1 befugt die öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen im Einklang mit Artikel 17 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2007/2/EG, die Verwendung von Geodaten und Geodatendiensten durch lizenzrechtliche Bestimmungen zu steuern und für die Leistung Kosten oder sonstige Entgelte zu erheben. Insbesondere die weitere Verwendung der über die Geodateninfrastruktur zugänglich gemachten Geodaten und Geodatendienste bedarf der Erlaubnis in Form einer Lizenz, die regelmäßig auch die Verwendungsbedingungen und die dafür zu entrichtenden Kosten oder sonstigen Entgelte beinhaltet. Die elektronische Lizenzerteilung wird im Vordergrund stehen. Andere Formen sind jedoch nicht ausgeschlossen.

Die Höhe der durch die öffentlichen Geodaten verarbeitenden Stellen zu erhebenden Kosten regelt das Gesetz nicht. Sie erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen fachlichen Kostenregelungen.

Die grundsätzlichen Bestimmungen des Absatzes 1 werden durch die folgenden Bestimmungen spezifiziert.

Zu Absatz 2

Suchdienste sowie die über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung nicht hinausgehenden Darstellungsdienste stehen der Öffentlichkeit nach Satz 1 kostenlos zur Verfügung. Die Vorschrift folgt insoweit den Regelungen des Artikels 14 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG.

Für Darstellungsdienste, die über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehen, können im Ausnahmefall Geldleistungen gefordert werden, soweit dies im Einzelfall angemessen ist. Die Regelung in Satz 2 greift Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG auf. Bei bestimmten Geodaten erfolgt die Wertschöpfung bereits durch das Anschauen über einen Darstellungsdienst. So lassen sich beispielsweise Wetterdaten im Sinne einer Refinanzierung nicht mehr kommerziell vermarkten, wenn sie flächendeckend, zeitnah mit hohem Aktualisierungszyklus und qualitätsgesichert über das Geoportal abgerufen werden können. Die Forderung von Geldleistungen für Darstellungsdienste soll jedoch restriktiv eingesetzt werden. Der unbestimmte Begriff der großen, häufig aktualisierten Datenmenge (z. B. mehrfach monatlich) stellt insbesondere den zu erbringenden Aufwand für die Vorhaltung der betreffenden Geodaten in den Vordergrund und grenzt Bagatellfälle aus.

Zu Absatz 3

Absatz 3 greift die in Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie 2007/2/EG eingeräumte Möglichkeit auf, Geodaten in einer solchen Form über Darstellungsdienste zugänglich zu machen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt. Zur Weiterverwendung zählt insbesondere der Export von Geodaten oder deren Integration in die Arbeitsumgebung oder Internetpräsentation der verwendenden Person oder Stelle. Kommerzielle Zwecke liegen vor allem dann vor, wenn die Weiterverwendung der Geodaten mit einer mittelbaren oder unmittelbaren Vermarktung eines Produkts im Zusammenhang steht.

Zu Absatz 4

Die Sätze 1 und 2 setzen die Bestimmungen in Artikel 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2007/2/EG in Landesrecht um. Die Vorschrift soll verhindern, dass Lizenzen und die für die Verwendung der Geodaten und Geodatendienste zu erbringenden Geldleistungen den durch die Richtlinie 2007/2/EG beabsichtigten vereinfachten Austausch dieser Daten zwischen den öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen bzw. den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union konterkarieren. Satz 3 stellt im Übrigen in Übereinstimmung mit Artikel 17 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie 2007/2/EG klar, dass für Geodaten und Geodatendienste keine Geldleistungen zu erheben sind, wenn diese Daten und Dienste den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union zur Erfüllung der dem Land aus dem europäischen Unionsrecht zum Umweltschutz erwachsenden Berichtspflichten überlassen werden.

Zu Absatz 5

Im Sinne einer integrativen Wirkung der europäischen Geodateninfrastruktur werden nach den Bestimmungen in Artikel 17 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2007/2/EG nach Nummer 1 die öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die Auswirkungen auf den Umweltschutz haben können, hinsichtlich des Zugangs zu Geodaten und Geodatendiensten den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gleichgestellt. Die Gegenseitigkeit ist durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG sichergestellt.

Für Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, gilt nach Nummer 2 dieser Grundsatz jedoch nur auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit. Voraussetzung für den Anspruch derartiger durch internationale Übereinkünfte geschaffener Einrichtungen ist, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.

Die Verwendung der Geodaten und Geodatendienste durch die vorgenannten Stellen kann nach Artikel 17 Abs. 6 der Richtlinie 2007/2/EG aufgrund innerstaatlichen Rechts mit Bedingungen verbunden sein. Absatz 5 lässt daher die Bestimmungen des § 2 Abs. 5 und des § 12 unberührt, nach denen insbesondere die Öffentlichkeit der Geodaten und Geodatendienste beschränkt sein kann.

Zu § 14

Das für das Vermessungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Ministerien die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Ermächtigungsbestimmungen zielen insbesondere auf die Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Abs. 4, Artikel 7 Abs. 1, den Artikeln 8, 16 und 17 Abs. 8 und Artikel 21 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG ab, mit denen diese inhaltlich konkretisiert und die Grundlagen für die Interoperabilität der Geodaten und Geodatendienste spezifiziert werden.

Zu § 15

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes am Tage nach dessen Verkündung. </translate>