Datenschutzhinweis
|
Die Zugriffe auf den Dienst werden vom Anbieter nutzerbezogen aufgezeichnet. Dies erfolgt entweder zur Abrechnung vertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben. Wenn Sie hiermit nicht einverstanden sein sollten, nutzen Sie diesen Dienst nicht! Falls Sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie bitte den Anbieter unter geoportal-monitoring@vermkv.rlp.de
|
Beschränkungen des öffentlichen Zugangs
|
Die Bodenrichtwerte (Bodenrichtwertkarte und beschreibende Merkmale der Bodenrichtwerte) sind urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigung, Veränderung, Veröffentlichung oder die Weitergabe an Dritte bedürfen der Zustimmung des Herausgebers. Einer Zustimmung des Oberen Gutachterausschusses bedarf es nicht, wenn 1. die Bodenrichtwerte an Dritte weitergegeben werden und mit der Weitergabe keine unmittelbare oder mittelbare Vermarktung der Bodenrichtwerte verfolgt wird oder 2. die Bodenrichtwerte im Rahmen von Verkehrswertgutachten über unbebaute und bebaute Grundstücke an Antragsberechtigte entsprechend § 193 Baugesetzbuch weitergegeben werden oder 3. die Verkehrswertgutachten im Rahmen von Zwangsversteigerungsverfahren der Amtsgerichte im Internet veröffentlicht werden sollen. - Vervielfältigungen und Veröffentlichungen sind mit einem Herkunfts- und Aktualitätsvermerk zu versehen der mindestens folgende Angaben enthalten soll: Datengrundlage: Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse der Grundstückswerte in Rheinland-Pfalz, Wertermittlungsstichtag der Bodenrichtwerte 01.01.2016 und bei Veröffentlichungen zusätzlich Veröffentlichung durch (verwendende Person oder Stelle). Es gelten die Vorschriften der VV ÜbermittlungGeobasis sinngemäß. Weitere Informationen unter https://gutachterausschuesse.rlp.de/fileadmin/gutachterausschuesse.rlp.de/pdf/info_hilfe_boris_rlp.pdf
|
Angaben zu Kosten/Gebühren/Lizenzen
|
Dieser Dienst ist gebührenpflichtig gemäß der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis) in der jeweils gültigen Fassung.
|