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Beschränkungen des öffentlichen Zugangs | Hergestellt durch das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation. Eine unmittelbare Vermarktung, Umwandlung oder Veröffentlichung der Geobasisinformationen bedarf der Zustimmung der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde (§ 12 Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen). |
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