Beschreibung
Im Zuge der Bebauung des Planbereiches hatte sich herausgestellt, dass in dem genehmigten Bebauungsplan die überbaubaren Flächen mit unterschiedlichen Nutzungstiefen gestgelegt worden sind. Da diese Festlegung gegenüber einzelnen Grundstückseigentümern zu ungewollten Nachteilen führt, hatte der Gemeinderat eine generelle Änderung der überbaubaren Flächen auf 16,00 m Tiefe beschlossen, soweit es die Bestimmungen der Landesbauordnung zulassen und eine wirtschaftliche Erschließung der Grundstücke möglich ist.