LGDIGDVO: Unterschied zwischen den Versionen

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Aufgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 6 des Landesgeogateninfrastrukturgesetzes vom 23. Dezember 2010 (GVBl.S. 548), geändert durch Artikel 14 des
 
Aufgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 6 des Landesgeogateninfrastrukturgesetzes vom 23. Dezember 2010 (GVBl.S. 548), geändert durch Artikel 14 des
 
Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 427), BS 219-2, wird im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium der Finanzen, dem
 
Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 427), BS 219-2, wird im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium der Finanzen, dem
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Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen verordnet:
 
Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen verordnet:
   
==§ 1 Zeitplan==
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Die öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen eröffnen den Zugang
 
Die öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen eröffnen den Zugang
 
:1. zu den Metadaten für die in den Anlagen 1 und 2 des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes (LGDIG) vom 23. Dezember 2010 (GVBl. S. 548, BS 219-2) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gegenstände spätestens mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung,
 
:1. zu den Metadaten für die in den Anlagen 1 und 2 des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes (LGDIG) vom 23. Dezember 2010 (GVBl. S. 548, BS 219-2) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gegenstände spätestens mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung,
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:6. zu den Geodaten und Geodatendiensten für die in den Anlagen 2 und 3 des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes genannten Gegenstände, die in der Verwendung stehen, spätestens zum 21. Oktober 2020.
 
:6. zu den Geodaten und Geodatendiensten für die in den Anlagen 2 und 3 des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes genannten Gegenstände, die in der Verwendung stehen, spätestens zum 21. Oktober 2020.
   
==§ 2 Kooperation==
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(1) Öffentliche und private Geodaten verarbeitende Stellen können zur wirtschaftlichen und rationellen Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Landesgeodateninfrastrukturgesetz untereinander Kooperationen eingehen, insbesondere bei der Bereitstellung und der Ausgestaltung des interoperablen Zugangs so wie der Harmonisierung von Geodaten und Geodatendiensten.
 
(1) Öffentliche und private Geodaten verarbeitende Stellen können zur wirtschaftlichen und rationellen Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Landesgeodateninfrastrukturgesetz untereinander Kooperationen eingehen, insbesondere bei der Bereitstellung und der Ausgestaltung des interoperablen Zugangs so wie der Harmonisierung von Geodaten und Geodatendiensten.
   
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(2) Die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung verbleibt bei der originär zuständigen öffentlichen oder privaten Geodaten verarbeitenden Stelle.
 
(2) Die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung verbleibt bei der originär zuständigen öffentlichen oder privaten Geodaten verarbeitenden Stelle.
   
==§ 3 Elektronischer Geschäftsverkehr==
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Soweit für die Verwendung von Geodaten und Geodatendiensten Kosten oder sonstige Entgelte erhoben werden, sind von den öffentlichen oder privaten Geodaten verarbeitenden Stellen Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs zur Verfügung zu stellen. Für die Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder notwendige Lizenzierungen festgelegt werden.
 
Soweit für die Verwendung von Geodaten und Geodatendiensten Kosten oder sonstige Entgelte erhoben werden, sind von den öffentlichen oder privaten Geodaten verarbeitenden Stellen Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs zur Verfügung zu stellen. Für die Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder notwendige Lizenzierungen festgelegt werden.
   
==§ 4 Technischer Datenschutz==
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(1) Öffentliche und private Geodaten verarbeitende Stellen treffen mindestens folgende Maßnahmen zum Schutz und für die Sicherheit personenbezogener Geodaten und Geodatendienste:
 
(1) Öffentliche und private Geodaten verarbeitende Stellen treffen mindestens folgende Maßnahmen zum Schutz und für die Sicherheit personenbezogener Geodaten und Geodatendienste:
 
:1. Authentifizierung sowie eine gestufte Autorisierung der den Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten begehrenden Personen und Stellen entsprechend § 12 Abs. 3 LGDIG,
 
:1. Authentifizierung sowie eine gestufte Autorisierung der den Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten begehrenden Personen und Stellen entsprechend § 12 Abs. 3 LGDIG,
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:3. Authentifizierung und Autorisierung sowie die Übertragung von Geodaten und Geodatendiensten über eine gesicherte Netzwerkverbindung oder eine Transportverschlüsselung.
 
:3. Authentifizierung und Autorisierung sowie die Übertragung von Geodaten und Geodatendiensten über eine gesicherte Netzwerkverbindung oder eine Transportverschlüsselung.
   
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(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 müssen darüber hinaus dem jeweiligen Stand der Technik des Datenschutzes und der Datensicherheit entsprechen und können durch das Geoportal Rheinland-Pfalz realisiert werden.
 
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 müssen darüber hinaus dem jeweiligen Stand der Technik des Datenschutzes und der Datensicherheit entsprechen und können durch das Geoportal Rheinland-Pfalz realisiert werden.
   
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(3) § 9 des Landesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
 
(3) § 9 des Landesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
   
==§ 5 Überwachung und Veröffentlichung der Ergebnisse==
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(1) Die öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen übermitteln der zentralen Stelle für die Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz die Informationen nach der Entscheidung 2009/442/EG der Kommission vom 5. Juni 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung (ABl. EU Nr. L 148 S. 18).
 
(1) Die öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen übermitteln der zentralen Stelle für die Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz die Informationen nach der Entscheidung 2009/442/EG der Kommission vom 5. Juni 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung (ABl. EU Nr. L 148 S. 18).
   
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(2) Die Informationen nach Absatz 1 sind durch die öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen unmittelbar nach Eröffnung des Zugangs zu den Metadaten, Geodaten und Geodatendiensten an die zentrale Stelle für die Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz zu übermitteln. Die zentrale Stelle für die Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz stellt hierzu ein elektronisches Erhebungsverfahren im Geoportal Rheinland-Pfalz zur Verfügung.
 
(2) Die Informationen nach Absatz 1 sind durch die öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen unmittelbar nach Eröffnung des Zugangs zu den Metadaten, Geodaten und Geodatendiensten an die zentrale Stelle für die Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz zu übermitteln. Die zentrale Stelle für die Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz stellt hierzu ein elektronisches Erhebungsverfahren im Geoportal Rheinland-Pfalz zur Verfügung.
   
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(3) Zur Erfüllung der Berichtspflichten der nationalen Anlaufstelle im Sinne des Artikels 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. EU Nr. L 108 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und zur Veröffentlichung der Informationen des Absatzes 1 stellt die zentrale Stelle für die Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz Angaben zum Stand und der Entwicklung der Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz zur Verfügung.
 
(3) Zur Erfüllung der Berichtspflichten der nationalen Anlaufstelle im Sinne des Artikels 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. EU Nr. L 108 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und zur Veröffentlichung der Informationen des Absatzes 1 stellt die zentrale Stelle für die Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz Angaben zum Stand und der Entwicklung der Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz zur Verfügung.
   
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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
 
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
 
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Aktuelle Version vom 17. Mai 2019, 09:34 Uhr

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Landesverordung zur Durchführung des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes (LGDIGDVO) vom 14. Juli 2014


Aufgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 6 des Landesgeogateninfrastrukturgesetzes vom 23. Dezember 2010 (GVBl.S. 548), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 427), BS 219-2, wird im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium der Finanzen, dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie, dem Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten und dem Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen verordnet:

§ 1 Zeitplan

Die öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen eröffnen den Zugang

1. zu den Metadaten für die in den Anlagen 1 und 2 des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes (LGDIG) vom 23. Dezember 2010 (GVBl. S. 548, BS 219-2) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gegenstände spätestens mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung,
2. zu den Metadaten für die in der Anlage 3 des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes genannten Gegenstände spätestens mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung,
3. zu den Geodaten und Geodatendiensten für die in der Anlage 1 des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes genannten Gegenstände, die seit dem 23. November 2010 neu erhoben oder weitgehend umstrukturiert wurden, spätestens mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung,
4. zu den Geodaten und Geodatendiensten für die in der Anlage 1 des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes genannten Gegenstände, die in der Verwendung stehen, spätestens zum 4. Februar 2018,
5. zu den Geodaten und Geodatendiensten für die in den Anlagen 2 und 3 des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes genannten Gegenstände, die seit dem 21. Oktober 2013 neu erhoben oder weitgehend umstrukturiert wurden, spätestens zum 21. Oktober 2015 und
6. zu den Geodaten und Geodatendiensten für die in den Anlagen 2 und 3 des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes genannten Gegenstände, die in der Verwendung stehen, spätestens zum 21. Oktober 2020.

§ 2 Kooperation

(1) Öffentliche und private Geodaten verarbeitende Stellen können zur wirtschaftlichen und rationellen Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Landesgeodateninfrastrukturgesetz untereinander Kooperationen eingehen, insbesondere bei der Bereitstellung und der Ausgestaltung des interoperablen Zugangs so wie der Harmonisierung von Geodaten und Geodatendiensten.

(2) Die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung verbleibt bei der originär zuständigen öffentlichen oder privaten Geodaten verarbeitenden Stelle.

§ 3 Elektronischer Geschäftsverkehr

Soweit für die Verwendung von Geodaten und Geodatendiensten Kosten oder sonstige Entgelte erhoben werden, sind von den öffentlichen oder privaten Geodaten verarbeitenden Stellen Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs zur Verfügung zu stellen. Für die Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder notwendige Lizenzierungen festgelegt werden.

§ 4 Technischer Datenschutz

(1) Öffentliche und private Geodaten verarbeitende Stellen treffen mindestens folgende Maßnahmen zum Schutz und für die Sicherheit personenbezogener Geodaten und Geodatendienste:

1. Authentifizierung sowie eine gestufte Autorisierung der den Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten begehrenden Personen und Stellen entsprechend § 12 Abs. 3 LGDIG,
2. Protokollierung der Zugriffe der Personen und Stellen, die den Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten nutzen,
3. Authentifizierung und Autorisierung sowie die Übertragung von Geodaten und Geodatendiensten über eine gesicherte Netzwerkverbindung oder eine Transportverschlüsselung.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 müssen darüber hinaus dem jeweiligen Stand der Technik des Datenschutzes und der Datensicherheit entsprechen und können durch das Geoportal Rheinland-Pfalz realisiert werden.

(3) § 9 des Landesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 5 Überwachung und Veröffentlichung der Ergebnisse

(1) Die öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen übermitteln der zentralen Stelle für die Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz die Informationen nach der Entscheidung 2009/442/EG der Kommission vom 5. Juni 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung (ABl. EU Nr. L 148 S. 18).

(2) Die Informationen nach Absatz 1 sind durch die öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen unmittelbar nach Eröffnung des Zugangs zu den Metadaten, Geodaten und Geodatendiensten an die zentrale Stelle für die Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz zu übermitteln. Die zentrale Stelle für die Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz stellt hierzu ein elektronisches Erhebungsverfahren im Geoportal Rheinland-Pfalz zur Verfügung.

(3) Zur Erfüllung der Berichtspflichten der nationalen Anlaufstelle im Sinne des Artikels 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. EU Nr. L 108 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und zur Veröffentlichung der Informationen des Absatzes 1 stellt die zentrale Stelle für die Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz Angaben zum Stand und der Entwicklung der Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz zur Verfügung.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. </translate>