Begründung zur Landesverordnung

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<translate> Gegenstand und Zielsetzung der Verordnung

Mit dem Landesgeodateninfrastrukturgesetz (LGDIG) vom 23. Dezember 2010 (GVBl. S. 548), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 427), BS 219-2, wurde die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. EU Nr. L108 S. 1) in Landesrecht umgesetzt. Zur Durchführung des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes besteht für den Aufbau und den Betrieb der Geodateninfrastruktur Rheinland-Pfalz (GDI-RP) die Notwendigkeit,

a) den Zeitplan zur Bereitstellung von Metadaten, Geodaten und Geodatendiensten durch die Geodaten verarbeitenden Stellen zu regeln,
b) die Kooperation von öffentlichen oder privaten Geodaten verarbeitenden Stellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem LGDIG zu ermöglichen,
c) die Verfügbarkeit des elektronischen Geschäftsverkehrs im Rahmen von kostenpflichtigen Dienstleistungen sicherzustellen,
d) nähere Festlegungen über Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit insbesondere der personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik zu treffen und
e) die kontinuierliche Übermittlung von Informationen zur Überwachung der Schaffung und Verwendung der Geodateninfrastruktur (Monitoring) an die Zentrale Stelle für die Geodateninfrastruktur Rheinland-Pfalz (ZSt. GDI-RP) sowie an die Koordinierungsstelle der Geodateninfrastruktur Deutschland (Kst. GDI-DE) zu regeln.

§ 14 Abs. 1 LGDIG ermächtigt das für das Vermessungswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, insbesondere zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/2/EG Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zum Landesgeodateninfrastrukturgesetz zu erlassen.

Die notwendigen Bestimmungen sollen auf der Grundlage dieser Regelungskompetenz geschaffen werden.

Kosten

Dem Land entstehen durch die vorgesehene Landesverordnung keine zusätzlichen Kosten.
Die aus der Einrichtung eines elektronischen Zahlsystems (ePayment) entstehenden finanziellen Aufwendungen werden dadurch kompensiert, dass das Abrechnungsverfahren den Einzug von Kosten und sonstigen Entgelten für die Verwendung von Geodaten und Geodatendiensten erheblich vereinfacht und verbleibende Aufwendungen gemäß § 13 Abs. 1 LGDIG auf die verwendenden Personen und Stellen umgelegt werden. Darüber hinaus können externe Dienstleister beauftragt werden, die von der Nutzungs- und Bereitstellungsgebühr prozentuale Anteile erhalten oder Aufschläge für ihre Dienstleistung bei den verwendenden Personen und Stellen erheben. Einzelregelungen bleiben dem einschlägigen Gebührenrecht vorbehalten.

Gesetzesfolgenabschätzung

Eine umfassende eigenständige Gesetzesfolgenabschätzung ist aufgrund der geringen Wirkungsbreite der Verordnung nicht erforderlich. Nach der Begründung zum Landesgeodateninfrastrukturgesetz wird die Landesregierung nach Ablauf von drei Jahren eine retrospektive Gesetzesfolgenabschätzung durchführen. In diesen Prozess werden auch die Vorschriften dieser Landesverordnung einbezogen.

Demographischer Wandel

Die Vorschriften dieser Landesverordnung haben keinen unmittelbaren Einfluss auf den demographischen Wandel.

Anhörung

Zu dem Verordnungsentwurf wurden die Staatskanzlei, alle Ressorts, die kommunalen Spitzenverbände, das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz sowie der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit angehört. Folgenden Anregungen wurde nicht gefolgt:

Das Ministerium der Finanzen weist zu § 3 (Elektronischer Geschäftsverkehr) des Verordnungsentwurfs darauf hin, dass in der Landesverwaltung bisher kein ePayment-Verfahren beantragt, noch vom Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof genehmigt (VV Nr. 2.4 zu §§ 70-80 LHO) worden sei. Insoweit sei neben den nicht näher quantifizierten Kosten der Erstanschaffung, die IT-technische Machbarkeit der Anbindung an das Kassenverfahren EKV-RLP zu klären. Der Verordnungsentwurf wurde beibehalten. Die Richtlinie 2007/2/EG bestimmt in Artikel 14 Abs. 4, dass die Mitgliedstaaten für die Verfügbarkeit von Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs sorgen, wenn Behörden für Geodatendienste Gebühren erheben. Die Regelung in § 3 des Verordnungsentwurfs setzt die Richtlinie 2007/2/EG insoweit in Landesrecht um.

Der Städtetag Rheinland-Pfalz bemerkt zu § 1 (Zeitplan), dass der aufgeführte Zeitplan nicht eingehalten werden kann, wenn die Bereitstellung von Metadaten auch für Geodaten eingefordert wird, die noch nicht elektronisch publiziert sind. Eine Anpassung des Verordnungsentwurfs ist nicht erforderlich. Das Landesgeodateninfrastrukturgesetz gilt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 nur für Geodaten und Geodatendienste, die bereits in elektronischer Form vorliegen; eine Verpflichtung öffentlicher oder privater Geodaten verarbeitender Stellen sonstige Geodaten, die nicht in digitaler Form vorliegen, zu digitalisieren, wird nicht begründet.
Der Städtetag merkt zu § 4 Abs. 2 des Verordnungsentwurfs an, dass die Protokollierung/Dokumentation der Nutzerzugriffe von INSPIRE-Daten in der Richtlinie 2007/2/EG nicht vorgesehen und somit auch die Protokollierung der Zugriffe auf personenbezogene Daten nicht notwendig sei. Der Verordnungsentwurf wurde unverändert beibehalten, weil sich der Regelungsbedarf aus den allgemeinen Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes (§ 7 und § 9) ergibt.
Der Städtetag hat im Verordnungsentwurf eine Konkretisierung der Gegenstände der Anlagen 1 bis 3 des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes vorgeschlagen. Insbesondere sollen einzelne Gegenstände die zuständigen Geodaten verarbeitenden Stellen zu-geordnet werden. Der Verordnungsentwurf wurde beibehalten, weil sich die Zuständigkeiten aus den Bestimmungen der §§ 2 und 4 LGDIG ergeben. Letztendlich muss jede unter § 2 LGDIG genannte Stelle prüfen, ob sie Daten gemäß § 4 LGDIG vorhält und somit betroffen ist.

Der Vorschlag des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz (LVermGeo) anstelle der absoluten Zeitpunkte in § 1 des Verordnungsentwurfes (Zeitplan) relative Zeitpunkte durch Verweise auf die entsprechenden Durchführungsverordnungen der Kommission festzulegen, wurde nicht umgesetzt. Die konkrete Benennung der Zeitpunkte schafft Rechtsklarheit für die Adressaten des Verordnungsentwurfs.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1 - Zeitplan

§ 1 trifft Regelungen über die zeitliche Bereitstellung und den zeitlichen Zugang zu Metadaten, Geodaten und Geodatendiensten, die von den öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen einzuhalten sind. Die zeitlichen Vorgaben für die Erzeugung von Metadaten und die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten resultieren aus Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. EU L Nr. 108 S. 1). Die Richtlinie 2007/2/EG regelt das zeitliche Gerüst in Verbindung mit dem Inkrafttreten verschiedener EU-Verordnungen. Mit den Bestimmungen der Verordnung werden die Zeitpunkte in Verbindung mit dem Landesgeodateninfrastrukturgesetz in Landesrecht umgesetzt.

Zu Nummer 1 Die Nummer 1 regelt die Bereitstellung von Metadaten für die Gegenstände der Anlagen 1 und 2 des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes spätestens mit dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung. Die zeitliche Vorgabe resultiert aus Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 2007/2/EG in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (ABl. EU L Nr. 326 S. 12). Danach sind die Metadaten zu den Geodaten, die sich auf die Themen der An-hänge I und II der Richtlinie 2007/2/EG beziehen, bis spätestens zwei Jahre nach dem Erlass der Durchführungsbestimmung zu den Metadaten zu erzeugen. Die Regelung stellt daher klar, dass die genannten Metadaten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vorliegen müssen.

Zu Nummer 2 Nummer 2 gibt vor, dass der Zugang zu den Metadaten der Gegenstände der Anlage 3 des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes spätestens am 3. Dezember 2013 zu erfolgen hat. Die Vorgabe resultiert aus Artikel 6 Buchstabe b der Richtlinie 2007/2/EG in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (ABl. EU L Nr. 326 S. 12). Die Regelung stellt daher klar, dass die genannten Metadaten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vorliegen müssen.

Zu Nummer 3 Nummer 3 bestimmt die Eröffnung des Zugangs zu den Geodaten und Geodatendiensten der Gegenstände der Anlage 1 des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes, die seit dem 23. November 2010 neu erhoben, gesammelt oder weitgehend umstrukturiert wurden. Diese Vorgabe basiert auf Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 2007/2/EG in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. EU L Nr. 323 S. 11) und der Verordnung (EU) Nr. 102/2011 der Kommission vom 4. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie (EG) 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. EU L Nr. 31 S. 13). Hiernach sind die genannten Geodaten und Geodatendienste innerhalb von zwei Jahren nach Erlass der Durchführungsbestimmungen interoperabel verfügbar zu machen. Die Regelung stellt klar, dass die genannten Geodaten und Geodatendienste mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vorliegen müssen.

Zu Nummer 4 Nummer 4 regelt den spätesten Zeitpunkt für die Eröffnung des Zugangs zu Geodaten und Geodatendiensten der Gegenstände der Anlage 1 des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes, die bereits vor dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. EU L Nr. 323 S. 11) und der Verordnung (EU) Nr. 102/2011 der Kommission vom 4. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. EU L Nr. 31 S. 13) in Verwendung stehen. Für die interoperable Bereitstellung der Geodaten und Geodatendienste gilt gemäß Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 2007/2/EG eine Frist von sieben Jahren. Bis zum 4. Februar 2018 sind die Gegenstände der Anlage 1 des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes so verfügbar zu machen, dass diese den Vorgaben der beiden Durchführungsverordnungen genügen.

Zu Nummer 5 Nummer 5 gibt vor, dass neu erhobene, gesammelte und weitgehend umstrukturierte Geodaten und deren zu realisierende Geodatendienste, die unter die Gegenstände der Anlagen 2 und 3 des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes fallen, nach Artikel 7 Abs. 3 (erster Halbsatz) der Richtlinie 2007/2/EG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1253/2013 der Kommission vom 21. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. EU L Nr. 331 S. 1), innerhalb von zwei Jahren nach Erlass der Durchführungsbestimmung interoperabel bereitzustellen sind. Die Regelung stellt klar, dass die genannten Geodaten und Geodatendienste zu den Gegenständen der Anlagen 2 und 3 des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes bis zum 21. Oktober 2015 so verfügbar zu machen sind, dass diese den Vorgaben der Änderungsverordnung genügen.

Zu Nummer 6 Nummer 6 bestimmt, dass Geodaten und Geodatendienste zu den Gegenständen der Anlagen 2 und 3 des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes, die bereits vor dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 1253/2013 der Kommission vom 21. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. EU L Nr. 331 S. 1) in Verwendung stehen, nach Artikel 7 Absatz 3 (zweiter Halbsatz) der Richtlinie 2007/2/EG innerhalb von sieben Jahren nach Erlass der Durchführungsbestimmung interoperabel zur Verfügung zu stellen sind. Bis zum 21. Oktober 2020 sind die Gegen-stände der Anlagen 2 und 3 des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes verfügbar zu machen.

Zu § 2 - Kooperation

§ 2 gibt die notwendigen rechtlichen Festlegungen, um den öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen Kooperationen zu ermöglichen. Mit der Vorschrift wird auch der Präambel zur Richtlinie 2007/2/EG entsprochen, die Geodateninfrastrukturen in den Mitgliedsländern so auszulegen, dass Geodaten auf der optimal geeigneten Ebene gespeichert, zugänglich gemacht und verwaltet werden.

Zu Absatz 1 Absatz 1 eröffnet den öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen die Möglichkeit zur Bildung von Kooperationen, um die Aufgaben, die sich aus dem Landesgeodateninfrastrukturgesetz ergeben, wirtschaftlich und rationell zu erfüllen. Aufgrund der Vorgaben der Durchführungsbestimmungen zur Interoperabilität von Geodatensätzen und Geodatendiensten und den damit verbundenen erheblichen organisatorischen und technologischen Auswirkungen bei den Geodaten verarbeitenden Stellen, sollen Kooperationen vor allem bei der Bereitstellung und der Ausgestaltung des interoperablen Zugangs sowie der Harmonisierung von Geodaten und Geodatendiensten insgesamt zur Entlastung der öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen führen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt klar, dass die Verantwortlichkeit nach wie vor bei der originär zuständigen öffentlichen oder privaten Geodaten verarbeitenden Stelle verbleibt. Die Verantwortlichkeit bezieht sich in erster Linie auf den gesetzlichen Auftrag, der die Erstellung, Verwaltung oder Aktualisierung von Geodaten und Geodatendiensten vorschreibt. Die Möglichkeit der Kooperation schließt die Übertragung der gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung von einer Geodaten verarbeitenden Stelle auf eine andere Geodaten verarbeitende Stelle aus.

Zu § 3 - Elektronischer Geschäftsverkehr

§ 3 regelt die Bereitstellung von Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs, wenn Gebühren für Download-Dienste, Transformationsdienste und Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten erhoben werden sollen. Die Vorgaben für die Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs resultieren aus Artikel 14 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG. Unter den Begriff des Elektronischen Geschäftsverkehrs wird zudem die Einräumung der Möglichkeit des elektronischen Zahlungsverkehrs verstanden.

Die Geodaten verarbeitende Stelle muss im Sinne der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. EU L Nr. 178 S. 1) gewährleisten, dass

 angemessene, wirksame und zugängliche Mittel zur Verfügung stehen, damit der Datenbezieher Eingabefehler vor der Abgabe der Bestellung korrigieren kann;
 Informationen über den Vertragsschluss, die Datenspeicherung, die Sprachen und die Verhaltensregelwerke vorhanden sind;
 der Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt wird und
 der Abruf und die Speicherung der Vertragsbestimmungen möglich ist.

Die aus der Einrichtung eines elektronischen Zahlsystems (ePayment) entstehenden finanziellen Aufwendungen werden dadurch kompensiert, dass das Abrechnungsverfahren den Einzug von Kosten und sonstigen Entgelten für die Verwendung von Geodaten und Geodatendiensten erheblich vereinfacht und verbleibende Aufwendungen gemäß § 13 Abs. 1 LGDIG auf die verwendenden Personen und Stellen umgelegt werden. Darüber hinaus können externe Dienstleister beauftragt werden, die von der Nutzungs- und Bereitstellungsgebühr prozentuale Anteile erhalten oder Aufschläge für ihre Dienstleistung bei den verwendenden Personen und Stellen erheben.

Zu § 4 - Technischer Datenschutz

Mit den Regelungen des § 4 werden die Bestimmungen des § 11 LGDIG aus datenschutzrechtlicher Sicht konkretisiert. Der Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnik ermöglicht es, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft in das Verwaltungshandeln einzubeziehen und damit Verwaltungsabläufe zu straffen und effizienter zu gestalten. Der Austausch von Daten zwischen den Beteiligten erfolgt dabei in der Regel über das Internet. Die Gewährleistung der Vertraulichkeit, die Integrität und die Unversehrtheit von Geodaten und Geodatendiensten hat dabei von den öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen unter der Berücksichtigung der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 293), mehrfach geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.12.2011 (GVBl. S. 427) in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Mindeststandards, die öffentliche und private Geodaten verarbeitende Stellen zum Schutz und die Sicherheit von Geodaten und Geodatendiensten gewährleisten müssen.

Zu Nummer 1 Nummer 1 regelt die Authentifizierung und Autorisierung der den Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten begehrenden Personen und Stellen. Die Authentifizierung stellt hierbei sicher, dass die den Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten begehrende Stelle auch diejenige ist, für die eine Zugangs- oder Zugriffsberechtigung auf diese Informationen besteht. Diese Authentifizierung wird üblicherweise durch die Eingabe von Benutzerkennung und Passwort gewährleistet. Die Autorisierung, also im weitesten Sinne die Zustimmung oder Einräumung von Rechten für eine den Zugang zu Geodaten und Geodatendienste begehrenden Stelle, erfolgt nach der erfolgreichen Authentifizierung durch die öffentliche oder private Geodaten verarbeitende Stelle. Hierbei sind die Vorgaben des § 12 Abs. 3 LGDIG für den Zugang zu personenbezogenen Geodaten zu beachten, die eine gestufte Autorisierung der den Zugang zur Geodateninfrastruktur begehrenden Personen und Stellen je nach datenschutzrechtlicher Sensitivität der Geodaten vorgibt.

Zu Nummer 2 Nummer 2 bestimmt als weitere grundlegende Maßnahme zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit von personenbezogenen Geodaten und Geodatendiensten die Protokollierung der Zugriffe von Personen und Stellen auf diese Daten. Die Protokollierung über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten dient neben der Sicherstellung des Datenschutzes auch der Beweissicherung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Datenverarbeitungsaktionen. Die Dokumentation des Zugriffs auf personenbezogene Daten stellt somit die notwendigen Unterlagen für eine stichprobenartige Kontrolle eines aktiven Datenschutzes bereit.

Zu Nummer 3 Nummer 3 regelt in Anlehnung an § 9 Abs. 2 Nr. 4 LDSG, dass die Authentifizierung, die Autorisierung sowie die Übertragung von personenbezogenen Geodaten und Geodatendiensten über gesicherte Netzwerkverbindungen oder andere Transportverschlüsselungen zu erfolgen haben. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die Daten während der elektronischen Übertragung nicht unbefugt gelesen oder verändert werden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt, dass die Maßnahmen nach Absatz 1 darüber hinaus dem jeweiligen Stand der Technik – d. h. der auf gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik basierenden technischen Möglichkeiten – des Datenschutzes und der Datensicherheit entsprechen müssen. Insbesondere sollten gewährleistet sein:

 https-Verschlüsselung des Zuganges für die Anmeldung und Registrierung am System
 Überwachung des Betriebes durch ein Angriffserkennungssystem (Intrusion Detection System - IDS)
 Nutzung gehärteter Serversysteme
 Aktives Sicherheits-, Patch- und Änderungsmanagement für das Betriebssystem und aller verwendeten serverseitigen Softwarekomponenten
 Ausschließliches Zulassen von komplexen, starken Passwörtern und somit Trivialpassworte verweigern
 Rund-um-die-Uhr-Überwachung der (Fehl-)Anmeldungen (ständiges Monitoring)
 Stetiges Verlängern der Wartezeit vor der erneuten Passwortabfrage von Falscheingabe zu Falscheingabe
 Sperren eines Benutzeraccounts nach fünf Falschangaben mit automatischer Information an die Kontakt-E-Mail-Adresse des Kunden
 Verschlüsselte Speicherung des Passwortes und ggfs. auch des Anmelde-namens
 Durchführen eines Penetrationstests um Schwachstellen zu erkennen.

Um die Aufwände für die Realisierung der Maßnahmen bei den öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen zu verringern, können diese durch das Geoportal Rheinland-Pfalz (GeoPortal.rlp) bereitgestellt werden. Im GeoPortal.rlp stehen den Geodaten verarbeitenden Stellen eine Authentifizierungs- und Autorisierungskomponente zur Verfügung, die den Anforderungen dieser Landesverordnung genügt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt klar, dass die Bestimmungen des § 9 LDSG durch die Maßnahmen des § 4 unberührt bleiben.

Zu § 5 – Überwachung und Veröffentlichung der Ergebnisse

§ 5 regelt die Überwachung der Schaffung und Verwendung der Geodateninfrastruktur sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse gegenüber der Europäischen Union. Beginnend bei der Zentralen Stelle für die Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz sollen die Informationen über die nationale Anlaufstelle im Sinne des Artikels 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG an die Kommission übermittelt werden. Die Erfüllung der Berichtspflicht beruht auf Artikel 21 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG sowie den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 21 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG.

Zu Absatz 1

Absatz 1 verpflichtet die öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen im Allgemeinen, die notwendigen Informationen, die sich aus der Entscheidung der Kommission (2009/442/EG) vom 5. Juni 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung (ABl. EU L Nr. 148 S. 18) für die Mitgliedstaaten ergeben, an die Zentrale Stelle für die Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz in einem maschinenlesbaren Format nach Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zu übermitteln.

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt klar, dass die Informationen nach Absatz 1 unmittelbar nach der Eröffnung des Zugangs zu den Metadaten, Geodaten und Geodatendiensten an die Zentrale Stelle für die Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz weiterzuleiten sind. Für die Erhebung und Bündelung der Informationen ist die Zentrale Stelle verpflichtet, ein elektronisches Erhebungsverfahren im Geoportal Rheinland-Pfalz zur Verfügung zu stellen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Übermittlung von notwendigen Informationen und Angaben zum Stand und zur Entwicklung der Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz von der Zentralen Stelle für die Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz an die nationale Anlaufstelle im Sinne des Artikels 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG. Die Übermittlung und Aktu-alisierung der Informationen erfolgt mindestens einmal jährlich zum Ende des ersten Quartals, so dass die einheitliche Bündelung der Länderinformationen, die weitergehenden Auswertungen und die Erstellung des Monitoring-Reports durch die nationale Anlaufstelle gewährleistet sind.

Zu § 6 - Inkrafttreten

§ 6 regelt das Inkrafttreten der Landesverordnung. </translate>